Von einer erneuten Befragung des Beschuldigten habe abgesehen werden können. 5.1.5 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten des UTD bezüglich der Energieübertragung eines 40t-Sattelschleppers auf einen Gummisockel und (sinngemäss) einen Augenschein. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 21. Juni 2013 und somit nachdem die Arbeiten abgeschlossen und die Baustellensignalisation entfernt gewesen seien, Anzeige erstattet habe, sei eine Feststellung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hätten, unmöglich.