Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine erneute Befragung des Beschuldigten, da dieser mit den Widersprüchen (insbesondere zu den Aussagen von L.________) zu konfrontieren sei. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass sich aus einer erneuten Befragung Beweise dafür erheben liessen, dass die Baustellenabschrankung am 18. Juni 2013 tatsächlich in den Strassenraum geragt habe und die Vorsignalisation mangelhaft signalisiert gewesen sei. Von einer erneuten Befragung des Beschuldigten habe abgesehen werden können.