Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer selbst habe erklärt, was die Absperrung der Baustelle angehe, könne er sagen, dass bis vor dem besagten Tag alles in Ordnung und den Vorschriften entsprechend abgesperrt und signalisiert gewesen sei. Auf eine Befragung von G.________ sei zu verzichten. Dieser könne keine Angaben über den Zustand der Baustellenabschrankung kurz vor und nach der Kollision am 18. Juni 2013 liefern. 5.1.4 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine erneute Befragung des Beschuldigten, da dieser mit den Widersprüchen (insbesondere zu den Aussagen von L.________) zu konfrontieren sei.