Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Einvernahme von G.________, da dieser zum Zustand der Baustellenabschrankung vor der Kollision Angaben machen könne. Von besonderem Interesse sei die Frage, wo und wie genau das Abschrankungsmaterial am 17. Juni 2013 auf / neben der Strasse beziehungsweise auf dem Vorplatz des Beschwerdeführers auf- respektive abgestellt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer selbst habe erklärt, was die Absperrung der Baustelle angehe, könne er sagen, dass bis vor dem besagten Tag alles in Ordnung und den Vorschriften entsprechend abgesperrt und signalisiert gewesen sei.