Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdekammer habe bereits in ihrem Beschluss BK 14 241 vom 30. Januar 2015 festgehalten, dass kein Zusammenhang bestehe zwischen dem strafrechtlich relevanten Vorfall und dem Fahrzeug der Firma E.________. Auf eine Befragung der LKW-Chauffeure könne verzichtet werden, da ihre Aussagen zur Klärung des Vorfalls nicht geeignet seien. 5.1.3 Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Einvernahme von G.________, da dieser zum Zustand der Baustellenabschrankung vor der Kollision Angaben machen könne.