Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Frage des Zeitpunkts, wann der Chauffeur mit dem Wagen der Firma E.________ in die noch vorhandene vorschriftswidrig aufgebaute Abschrankung gefahren sei, sei mitentscheidend für die Feststellung der Ereignisse und deren Folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdekammer habe bereits in ihrem Beschluss BK 14 241 vom 30. Januar 2015 festgehalten, dass kein Zusammenhang bestehe zwischen dem strafrechtlich relevanten Vorfall und dem Fahrzeug der Firma E.__