___ und L.________ ebenfalls anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, dem Beschuldigten und den Auskunftspersonen Fragen zu stellen und ihnen Widersprüche vorzuhalten beziehungsweise durch seinen Anwalt vorhalten zu lassen. Dies habe er nicht getan. Er habe keinen Anspruch darauf, dass er, der Beschuldigte oder die Zeugen zwei- oder dreimal be-