Dem entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei am 20. Januar 2014 einvernommen worden. Gleichentags habe er den Vorfall mit dem Regierungsstatthalter K.________, dem Bezirkschef der Kantonspolizei, dem Bauvorsteher, dem Gemeindeschreiber der Gemeinde S.________ sowie dem Geschäftsführer der I.________ AG besprechen können. Zudem sei er bei der Befragung des Beschuldigten und von M.________ anwesend gewesen. Sein Verteidiger sei bei diesen Einvernahmen sowie bei denjenigen von N.________ und L.________ ebenfalls anwesend gewesen.