5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, er wolle sich zu den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten äussern. Ausserdem sei er ohne Beisein des Beschuldigten einvernommen worden, sodass dessen Konfrontationsund Teilnahmeanspruch verletzt sei. Dies müsse zu einer erneuten Einvernahme führen. Dem entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei am 20. Januar 2014 einvernommen worden.