81 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) abzudecken gewesen wären –, und dass zweitens ein Touchieren der Abschrankung durch einen Sattelschlepper auch ausserhalb des Strassenraumes möglich gewesen wäre, fänden sich keine objektivierbaren Hinweise auf einen Normverstoss. Die Frage, ob die Vorhersehbarkeit überhaupt gegeben gewesen wäre, sei mithin irrelevant.