Ein Normverstoss des Beschuldigten könne einzig in der Platzierung der Abschrankung im Strassenraum mit mangelhafter Vorsignalisation liegen. Da sich jedoch keine Beweise dafür erheben liessen, dass erstens die Baustellenabschrankung in den Strassenraum geragt habe – die Signale damit während des Arbeitsunterbruchs vom 18./19. Juni 2013 nicht erforderlich gewesen seien und somit gemäss Art. 81 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV;