Im Weiteren bestehe zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach am 18. Juni 2016 bereits um 05:30 Uhr ein Fahrzeug die Abschrankung beschädigt habe, jenen des Beschuldigten, wonach ein Mitarbeiter um 06:00 Uhr keine Unregelmässigkeiten festgestellt habe und jenen des Mitarbeiters L.________, wonach um 06:30 Uhr ein weisser Kastenwagen vor der Bauabschrankung gestanden sei, ein unauflöslicher Widerspruch. Offen bleiben müsse ebenfalls die genaue Lokalisation der Absperrung.