4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, in der Zeit vom 17. bis zum 20. Juni 2013 habe die I.________ AG im Auftrag der Gemeinde S.________ einen Schacht vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der F.________ Strasse in Q.________ verlegt. Am 18. und 19. Juni 2013 habe der Verkehr von der Kantonsstrasse über die F.________ Strasse umgeleitet werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schachtverlegung abgeschlossen, die Baustelle jedoch noch nicht planiert gewesen. Die Beauftragte habe den Auftrag zur Planie an die J.________ AG weitergegeben.