382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Namentlich folgende Aussage des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Bern führte zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (EV Beschwerdeführer vom 20. Januar 2014, Z. 28 ff.): Am Morgen [des 18. Juni 2013] um ca. 06:15 Uhr ging ich mit meinem Hund nach draussen. Mir fiel dabei auf, dass die Bauabschrankung nicht mehr so stand wie zuvor. Die Bauabschrankungen standen ziemlich wirr auf meinem Grundstück und ragten teilweise sogar in die F.________ Strasse. Ich wollte das nach dem Spaziergang in Ordnung bringen.