In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 23. Januar 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Replik vom 3. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.