Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 553 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher und Notar B.________ Beschuldigter C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. Dezember 2016 (O 14 1824) Erwägungen: 1. Am 14. Dezember 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dieser erhob am 27. Dezember 2017 Be- schwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung vom 14. Dezember 2016 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland im Verfah- ren O 14 1824 sei aufzuheben; 2. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sei anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen und die folgenden Beweise zu erheben: a. Einvernahme von C.________; b. Einvernahme der beiden «LKW-Chauffeure» der E.________ AG; c. Einvernahme von G.________; d. Einvernahme von A.________; e. Einholung eines Kurzgutachtens des UTD bezüglich der Energieübertragung eines 40t- Sattelschleppers auf einen Gummisockel; 3. Der Beschwerdeführer sei für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu ent- schädigen. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 23. Januar 2017, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In der Replik vom 3. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Namentlich folgende Aussage des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Bern führte zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (EV Be- schwerdeführer vom 20. Januar 2014, Z. 28 ff.): Am Morgen [des 18. Juni 2013] um ca. 06:15 Uhr ging ich mit meinem Hund nach draussen. Mir fiel dabei auf, dass die Bauabschrankung nicht mehr so stand wie zuvor. Die Bauabschrankungen stan- den ziemlich wirr auf meinem Grundstück und ragten teilweise sogar in die F.________ Strasse. Ich wollte das nach dem Spaziergang in Ordnung bringen. Als ich zurückkam trat ich auf meinen Wasch- platz. Von P.________ her kam ein Sattelschlepper und von Q.________ her kam ein Bus. Die bei- den Fahrzeuge kreuzten sich langsam auf der Höhe der Baustelle. Es war eng und sie mussten etwas «zirkeln». Ich stand zu dem Zeitpunkt etwa 5 Meter von der Baustelle entfernt. Da gab es plötzlich ei- nen Knall. Da die Gummifüsse der Abschrankung in die Strasse standen, muss der Sattelschlepper 2 mit diesen touchiert haben, so dass die ganze Bauabschrankung durch die Luft flog. Einige Teile müssen mich getroffen haben. Als ich einige Minuten später erwachte, lag ich am Boden und mein Hund leckte mir den Kopf ab. Ich ging dann nach oben und legte mich ins Bett. Drei Tage später kam ich dann zur Polizei um den Vorfall anzuzeigen. Ausserdem ging ich zu Dr. med H.________ in R.________. Eigentlich war ich wegen etwas anderem dort. Er sagte mir, ich solle ein andres Mal kommen wegen den Verletzungen, da weiss ich aber nicht mehr wann ich das zweite Mal dort war. […] Der Beschwerdeführer verlangt für diesen Vorfall gemäss Strafantrag Schadener- satz in der Höhe von CHF 80‘000.00. 4. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, in der Zeit vom 17. bis zum 20. Juni 2013 habe die I.________ AG im Auftrag der Gemeinde S.________ einen Schacht vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers an der F.________ Strasse in Q.________ verlegt. Am 18. und 19. Juni 2013 habe der Verkehr von der Kantonsstrasse über die F.________ Strasse umgeleitet werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Schachtverlegung abgeschlossen, die Bau- stelle jedoch noch nicht planiert gewesen. Die Beauftragte habe den Auftrag zur Planie an die J.________ AG weitergegeben. Diese sei jedoch aufgrund terminli- cher Probleme nicht in der Lage gewesen, den Auftrag vor dem 18. Juni 2013 aus- zuführen. Daraufhin hätten Mitarbeiter des kantonalen Strasseninspektorats ent- schieden, die Arbeiten in Eigenregie durchzuführen, da die Baustelle in ihrem da- maligen Zustand kein Kreuzen ermöglicht habe, und eine wechselseitige Verkehrs- führung während der Sperrung der Kantonsstrasse und der damit verbundenen Umleitung über die F.________ Strasse zu grösseren Verkehrsbehinderungen ge- führt hätte. Die Arbeiten seien – nach Rücksprache mit den Verantwortlichen des Strasseninspektorats – entweder unter der Aufsicht von oder eigenhändig durch Strassenmeister A.________ ausgeführt worden. Weder die Gemeinde S.________ noch die I.________ AG seien in die Planung oder die Ausführung der Rückversetzung der Baustellenabschrankung involviert gewesen. Das Team um Strassenmeister A.________ habe am 17. Juni 2013, nach seinen Angaben zwi- schen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr, die Baustellenabschrankung entfernt, den Bereich des fehlenden Asphalts mit Kies aufgefüllt, den Schacht mit einem Holzbrett zuge- deckt und eine Planie darüber gelegt. Soweit könne der Sachverhalt als erstellt gel- ten. Damit sei klar, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde, ihrer Mitarbeiter oder des beauftragten Bauunternehmens nicht gegeben sein könne, da diese keinen Einfluss auf die Vorgänge gehabt hätten. Im Weiteren bestehe zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach am 18. Juni 2016 bereits um 05:30 Uhr ein Fahrzeug die Abschrankung beschädigt habe, jenen des Beschuldigten, wonach ein Mitarbeiter um 06:00 Uhr keine Unre- gelmässigkeiten festgestellt habe und jenen des Mitarbeiters L.________, wonach um 06:30 Uhr ein weisser Kastenwagen vor der Bauabschrankung gestanden sei, ein unauflöslicher Widerspruch. Offen bleiben müsse ebenfalls die genaue Lokali- sation der Absperrung. Ob diese in die Strasse hinausgeragt oder sich auf dem Platz neben der Strasse befunden habe, lasse sich – nachdem die Arbeit am 20. Juni 2013 wieder aufgenommen und die Situation verändert worden sei – nicht 3 mehr klären. Zentral sei die Feststellung, dass die Strasse im Baustellenbereich durch einen minimal erhöhten Randstein – welcher bereits von Personenwagen ohne Weiteres in spitzem Winkel und ohne die Fahrt zu verlangsamen überrollt werden könne – begrenzt werde. Seitlich anschliessend folge ein Hartbelagsplatz respektive eine Einfahrt ohne weitere Abgrenzung. Die signalisierte Höchstge- schwindigkeit betrage 50 km/h. Es sei einem Sattelschlepper an dieser Stelle mög- lich gewesen, mit unverminderter Geschwindigkeit bis zu 50 Zentimeter rechts ne- ben die Strasse zu fahren – beispielsweise um einem entgegenkommenden Fahr- zeug auszuweichen – ohne dabei extreme Fahrmanöver zu vollführen oder gar Schaden zu nehmen. Eine unbemerkte Kollision mit einer sich ausserhalb des Strassenraums befindlichen Abschrankung sei denkbar. Schwer vorstellbar sei hin- gegen, dass ein Sattelschlepper, der vor einem Kreuzungsmanöver mit einem Bus stark verlangsame, weil er «zirkeln» müsse, genügend Energie auf den Gummiso- ckel einer Baustellenabschrankung übertragen könne, um diese meterweit fortzu- schleudern und jemanden zu verletzen. Ein Normverstoss des Beschuldigten könne einzig in der Platzierung der Ab- schrankung im Strassenraum mit mangelhafter Vorsignalisation liegen. Da sich je- doch keine Beweise dafür erheben liessen, dass erstens die Baustellenabschran- kung in den Strassenraum geragt habe – die Signale damit während des Arbeitsun- terbruchs vom 18./19. Juni 2013 nicht erforderlich gewesen seien und somit gemäss Art. 81 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) abzudecken gewesen wären –, und dass zweitens ein Touchieren der Abschrankung durch ei- nen Sattelschlepper auch ausserhalb des Strassenraumes möglich gewesen wäre, fänden sich keine objektivierbaren Hinweise auf einen Normverstoss. Die Frage, ob die Vorhersehbarkeit überhaupt gegeben gewesen wäre, sei mithin irrelevant. 5. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst vor, er wolle sich zu den Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten äussern. Ausserdem sei er ohne Beisein des Beschuldigten einvernommen worden, sodass dessen Konfrontations- und Teilnahmeanspruch verletzt sei. Dies müsse zu einer erneuten Einvernahme führen. Dem entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, der Be- schwerdeführer sei am 20. Januar 2014 einvernommen worden. Gleichentags habe er den Vorfall mit dem Regierungsstatthalter K.________, dem Bezirkschef der Kantonspolizei, dem Bauvorsteher, dem Gemeindeschreiber der Gemeinde S.________ sowie dem Geschäftsführer der I.________ AG besprechen können. Zudem sei er bei der Befragung des Beschuldigten und von M.________ anwe- send gewesen. Sein Verteidiger sei bei diesen Einvernahmen sowie bei denjenigen von N.________ und L.________ ebenfalls anwesend gewesen. Der Beschwerde- führer habe die Möglichkeit gehabt, dem Beschuldigten und den Auskunftsperso- nen Fragen zu stellen und ihnen Widersprüche vorzuhalten beziehungsweise durch seinen Anwalt vorhalten zu lassen. Dies habe er nicht getan. Er habe keinen An- spruch darauf, dass er, der Beschuldigte oder die Zeugen zwei- oder dreimal be- 4 fragt würden. Überdies habe er seine Sicht gegenüber der Beschwerdekammer darlegen können. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel habe die Staatsanwalt- schaft auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichten dürfen. Dass er nicht im Beisein des Beschuldigten befragt worden sei, ändere nichts an der Verwertbar- keit der Aussagen, zumindest solange nicht der Beschuldigte eine erneute Befra- gung des Beschwerdeführers verlange. 5.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Frage des Zeitpunkts, wann der Chauf- feur mit dem Wagen der Firma E.________ in die noch vorhandene vorschriftswid- rig aufgebaute Abschrankung gefahren sei, sei mitentscheidend für die Feststellung der Ereignisse und deren Folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Beschwerdekammer habe bereits in ihrem Beschluss BK 14 241 vom 30. Januar 2015 festgehalten, dass kein Zusam- menhang bestehe zwischen dem strafrechtlich relevanten Vorfall und dem Fahr- zeug der Firma E.________. Auf eine Befragung der LKW-Chauffeure könne ver- zichtet werden, da ihre Aussagen zur Klärung des Vorfalls nicht geeignet seien. 5.1.3 Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Einvernahme von G.________, da dieser zum Zustand der Baustellenabschrankung vor der Kollision Angaben ma- chen könne. Von besonderem Interesse sei die Frage, wo und wie genau das Ab- schrankungsmaterial am 17. Juni 2013 auf / neben der Strasse beziehungsweise auf dem Vorplatz des Beschwerdeführers auf- respektive abgestellt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, der Beschwerdeführer selbst habe er- klärt, was die Absperrung der Baustelle angehe, könne er sagen, dass bis vor dem besagten Tag alles in Ordnung und den Vorschriften entsprechend abgesperrt und signalisiert gewesen sei. Auf eine Befragung von G.________ sei zu verzichten. Dieser könne keine Angaben über den Zustand der Baustellenabschrankung kurz vor und nach der Kollision am 18. Juni 2013 liefern. 5.1.4 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer eine erneute Befragung des Be- schuldigten, da dieser mit den Widersprüchen (insbesondere zu den Aussagen von L.________) zu konfrontieren sei. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, es sei nicht davon auszugehen, dass sich aus einer erneuten Befragung Beweise dafür erheben liessen, dass die Baustellenabschrankung am 18. Juni 2013 tatsächlich in den Strassenraum geragt habe und die Vorsignalisation mangelhaft signalisiert gewesen sei. Von einer er- neuten Befragung des Beschuldigten habe abgesehen werden können. 5.1.5 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer ein Kurzgutachten des UTD bezüglich der Energieübertragung eines 40t-Sattelschleppers auf einen Gummisockel und (sinngemäss) einen Augenschein. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, aufgrund der Tatsache, dass der Be- schwerdeführer erst am 21. Juni 2013 und somit nachdem die Arbeiten abge- schlossen und die Baustellensignalisation entfernt gewesen seien, Anzeige erstat- tet habe, sei eine Feststellung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie zum Unfallzeit- punkt vorgelegen hätten, unmöglich. Die Staatsanwaltschaft sei nicht gehalten ge- wesen, einen Augenschein durchzuführen. Betreffend das Gutachten werde in der 5 Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, dass dieses die Frage klären könne, wie ein Gummisockel einer Baustellenabschrankung durch eine Kollision mit einem Sattelschlepper durch die Luft geschleudert werden könne. Damit werde jedoch nicht die ursächliche Frage geklärt, wie es überhaupt zu dieser Kollision und damit zu den Verletzungen des Beschwerdeführers habe kommen können. Die beantrag- te Beweismassnahme behandle eine Frage, welche für die Klärung des rechtser- heblichen Sachverhalts unerheblich sei. 5.2 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er wolle seine Sicht der Dinge zu Protokoll geben. Es stimme nicht, dass die Beschwerdekammer fest- gehalten habe, zwischen dem Vorfall vom 18. Juni 2013 und dem Fahrzeug der Firma E.________ bestehe kein Zusammenhang. Die Beschwerdekammer habe in ihrem Beschluss BK 14 241 lediglich festgestellt, dass die beiden in Frage kom- menden Fahrer der Firma E.________ nicht als Fahrer des 40t-Sattelschleppers in Frage kämen. Dies werde auch nicht geltend gemacht. Von Interesse sei, ob einer der Fahrer am 18. Juni 2013 um 10.00 Uhr in die gemäss Aussage des Beschuldig- ten unveränderte Baustellenabschrankung gefahren sei. Er, der Beschwerdeführer, habe nicht gesagt, die Absperrung der Baustelle sei nach der Verschiebung durch den Beschuldigten und G.________ in Ordnung und den Vorschriften entsprechend signalisiert gewesen. Er habe vielmehr gesagt, dass dies vor der Verschiebung so gewesen sei; G.________ müsse Angaben zur Ver- schiebung und zum Zustand der Baustellenabschrankung nach der Verschiebung, aber vor der Kollision machen. Zudem habe er keinen Augenschein beantragt. Ein solcher wäre bei der Anzeigeeinreichung drei Tage nach dem Vorfall angezeigt gewesen, um die Gummi-Abriebspuren auf dem Vorplatz – von denen er in der Einvernahme zu berichten wüsste – zu sichern. Drei Jahre später sei dies nicht mehr möglich. Schliesslich habe L.________ nicht ausgesagt, am Morgen des 18. Juni 2013 mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen zu sein. Vielmehr hätten sie sich zufällig am Unfallort getroffen, als L.________ auf der Rückfahrt von P.________ gewesen sei und dem Beschuldigten geholfen habe, die Abschran- kung nach der Kollision des Lieferwagens wieder aufzubauen. 6. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme den Argumenten in der Einstellungsverfügung an. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a - e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden kön- nen, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Nach Art. 125 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- 6 vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung voraus, dass der Täter den Erfolg durch Ver- letzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungswei- se, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bil- dete (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich in erster Linie nach den der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen- den Rechtsnormen oder entsprechenden allgemein anerkannten Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wur- den und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 130 IV 7 E. 3.3). 7.2 Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft festhält, ist zunächst anzumerken, dass für die Rückversetzung der Baustellenabschrankung einzig der Beschuldigte zu- ständig war. Eine Verantwortlichkeit der Gemeinde, ihrer Mitarbeiter oder des von ihr beauftragten Bauunternehmens scheidet aus. Im Weiteren ist unklar, was der Anwalt des Beschwerdeführers meint, wenn er in der Replik ausführt, L.________ habe nicht ausgesagt, am Morgen des 18. Juni 2013 mit dem Beschuldigten unter- wegs gewesen zu sein; vielmehr hätten sie sich zufällig am Unfallort getroffen, als L.________ auf der Rückfahrt von P.________ gewesen sei und dem anwesenden Beschuldigten geholfen habe. Dies ist mit Blick auf die Aussagen von L.________ aktenwidrig (EV L.________ vom 1. Juli 2016, Z. 25, 29 und insb. 42). Nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer ebenso, wenn er ausführt, der Zeuge G.________ solle Angaben zur Verschiebung und zum Zustand der Baustellenab- schrankung nach der Verschiebung, aber vor der Kollision machen. Anfänglich hat- te der Beschwerdeführer richtigerweise noch festgehalten, G.________ könne sich nur zur Situation am 17. Juni 2013 äussern. Entsprechend scheint es naheliegend, dass der Anwalt des Beschwerdeführers den Zeugen G.________ mit der Aus- kunftsperson L.________ verwechselt, wenn er ausführt: «Herr C.________ [hat] nicht ausgesagt, die Absperrung der Baustelle sei nach der Verschiebung durch den Beschuldigten und Herrn G.________ in Ordnung und den Vorschriften ent- sprechend signalisiert gewesen (Hervorhebung hinzugefügt)». Was ferner die Aus- führungen in der Replik zum Augenschein betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzu- 7 stimmen, dass er hierzu keinen formellen Antrag gestellt hatte. Dennoch führt er in der Beschwerdeschrift wenig missverständlich aus: «Die Lokalisation lässt sich durch einen Augenschein der Parteien ohne weiteres verbindlich fest stellen. […] Wo dass die Einfahrt […] beginnt, die Grenze zwischen Strasse, Strassenrand und Privatgrundstücken etc. sind unklar, was aber ohne weiteres durch einen Augen- schein zu beheben ist.» Als einzig zentrales, rechtserhebliches Beweisthema erweist sich die Frage, ob dem Beschuldigten aufgrund der Kollision mit den Verletzungsfolgen gemäss Arzt- zeugnis vom 28. Januar 2014 (Schürfungen und Prellungen im Bereich beider Un- terschenkel; Prellung am Rücken; durch Nicht ernst genommen-Werden zudem posttraumatischer Erschöpfungszustand) eine kausale Pflichtverletzung nachge- wiesen werden kann. Dies ist eindeutig nicht der Fall. Zur Begründung wird vorab auf die einlässliche Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2016 verwiesen. Nach Aussagen des Beschuldigten und insbesondere der Auskunftsperson L.________ war der Zustand der Baustellenabschrankung und Signalisation bei seiner vorletzten, mit dem Beschuldigten ausgeführten Vorbeifahrt am Morgen des 18. Juni 2013, ca. 06:00 Uhr, regelgerecht. Bei der Rückfahrt um ca. 06:30 Uhr stellten die beiden – gemäss den Aussagen von L.________ – eine Beschädigung fest. Diese wurde möglicherweise durch einen weissen Lieferwagen hervorgerufen. L.________ richtete sodann gemeinsam mit dem Beschuldigten die Abschrankung wieder her. Danach befanden sich keine Materialien mehr im Strassenkörper. Wei- tere Unfälle sind im fraglichen Zeitraum – das heisst vor dem Vorfall mit dem Be- schwerdeführer – nicht aktenkundig. Nach den Aussagen von L.________ ereigne- te sich also zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr eine Kollision. Deren Folgen wur- den korrigiert, indem die Abschrankung wieder hergerichtet wurde. Dass sich, nachdem L.________ und der Beschuldigte die Baustelle verlassen hatten, aber vor jenem Ereignis, welches die Verletzungen des Beschwerdeführers ausgelöst haben soll, ein weiterer Zusammenstoss zwischen einem unbekannten Fahrzeug und der Abschrankung ereignet hat, ist sehr unwahrscheinlich, aber auch nicht auszuschliessen. Klar ist bloss, dass diesbezüglich keine Meldung an den Be- schuldigten erfolgt ist. Aus den Aussagen L.________ und des Beschuldigten er- gibt sich, dass die Baustellenabschrankung bei der letzten Kontrollfahrt vor dem – wahrscheinlich durch den weissen Lieferwagen verursachten – Unfall nicht in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise beschädigt war. Sie ragte nicht in den Strassenraum hinaus. Damit ist erstellt, dass keine kausale Pflichtverletzung seitens des Beschuldigten vorliegt. Was gegebenenfalls zwischen der letzten Kon- trollfahrt und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Unfall passiert sein mag, ist ebenso irrelevant wie die Frage, mit welcher Wucht ein 40t-Sattelschlepper ei- nen Sockel wegschleudern kann. Es finden sich keine objektivierbaren Hinweise auf einen Normverstoss des Beschuldigten. Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht letztlich die Frage nicht abschliessend beantwortet zu werden, weshalb ein Widerspruch besteht zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach bereits um 05:30 Uhr ein Fahrzeug die Abschran- kung beschädigt habe, jener des Beschuldigten, wonach ein Mitarbeiter um 06:00 Uhr keine Unregelmässigkeiten festgestellt habe und jener der Auskunftsperson 8 L.________, wonach um 06:30 Uhr ein weisser Lieferwagen vor der Bauabschran- kung gestanden habe. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Verfahrenseinstellung auch mit ergänzendem Blick auf die – alle den hier einschlägigen Sachverhalt betreffenden – Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 14 241 vom 30. Januar 2014, BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 sowie BK 16 488 vom 6. Dezember 2016 nicht zu beanstan- den. Die Staatsanwaltschaft hat in alle Richtungen ausreichend fundiert ermittelt und auf weitere Beweiserhebungen zu Recht verzichtet. Ihre Verfügung vom 14. Dezember 2016 erweist sich als gesetzmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Unter Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 351 vom 28. April 2016, E. 7 ist die Ent- schädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Diese wird gemäss der eingereich- ten Kostennote auf CHF 897.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 897.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt O.________ (mit den Akten) Bern, 15. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10