Schliesslich ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft anzufügen, dass diese durch die Verlängerung der Haft bis am 20. Februar 2017 gewahrt bleibt. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen der Vorinstanz (vorne E. 3, 2. Absatz). 8. Dem Antrag auf Edition der Haftakten in Sachen D.________ wird nicht entsprochen. Die der Beschwerdekammer vorliegenden Dokumente belegen die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers klar und zeigen die abweichende Situation seiner Ehefrau ausreichend deutlich auf, sodass zusätzliche Akten am Gesamtbild nichts zu ändern vermöchten.