Daran ändert freilich nichts, dass die mitbeschuldigte Ehefrau sich nach ihrer Entlassung nicht nach Dänemark «absetzte», sondern – trotz klarer Ersatzmassnahmen – bloss fragen liess, ob sie berechtigt sei, in ihr Heimatland zu reisen. Im Übrigen deckt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der bereits verbüssten Haftdauer von einer Teilnahme am weiteren Verfahren keinerlei Nachteile zu erwarten habe, welche ihn dazu verleiten würden, die Schweiz zu verlassen, kaum mit der Aktenlage. Es liegt Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vor.