Insgesamt erscheint eine Flucht (ins Heimatland) oder ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als mindestens wahrscheinlich. Daran ändert freilich nichts, dass die mitbeschuldigte Ehefrau sich nach ihrer Entlassung nicht nach Dänemark «absetzte», sondern – trotz klarer Ersatzmassnahmen – bloss fragen liess, ob sie berechtigt sei, in ihr Heimatland zu reisen.