Erstens besitzt der Beschwerdeführer – bereits aufgrund seiner bloss kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – ein höchstens sehr bescheidenes Beziehungsnetz. Zweitens wird er dringend verdächtigt, Menschen (auf der Flucht) beispielsweise mithilfe von gefälschten Urkunden illegal in andere Länder geschleust zu haben, wofür ihn im Falle einer Verurteilung eine beträchtliche Sanktion erwartet. Drittens besitzt er einen fundamental anderen Aufenthaltstitel (abgewiesener Asylantrag) in der Schweiz respektive im Schengen-Raum als seine dänische Frau, wobei nicht einmal der zivilrechtliche Status dieser Ehe abschliessend geklärt ist.