2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Im Kern rügt der Beschwerdeführer, dass die Fluchtgefahr bei ihm in ungerechtfertigter Weise anders beurteilt werde als bei seiner Ehefrau. Dafür existieren indessen sachliche Gründe, welche namentlich von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe ausführlich aufgezeigt werden (siehe vorne E. 5): Erstens besitzt der Beschwerdeführer – bereits aufgrund seiner bloss kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – ein höchstens sehr bescheidenes Beziehungsnetz.