Beweismassnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht – insbesondere der Widerhandlungen gegen das AuG – ist im Grundsatz unbestrittenermassen gegeben. Zur Begründung sei verwiesen auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (vorne E. 3, 1. Absatz). Es erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu.