Aufgrund der bereits verbüssten Haftdauer habe er von einer Teilnahme am Strafverfahren nach einer allfälligen Entlassung keine Nachteile zu erwarten, die ihn dazu verleiten müssten, die Schweiz zu verlassen. Ferner ergebe sich aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft keineswegs, dass sich die mitbeschuldigte Ehefrau nach der Entlassung nach Dänemark habe absetzen wollen. Vielmehr zeige die Notiz, dass sie sich pflichtbewusst verhalten habe, indem sie sich erkundigt habe, ob es ihr gestattet sei, ihre Familie zu besuchen.