6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass es verfrüht sei, zum heutigen Zeitpunkt den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens voraussagen zu wollen. Bloss aufgrund einer befristeten Rückkehr ins Heimatland lasse sich zum Beispiel die Frage nach der Möglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung nicht klären. Er würde sich mit einer Flucht einzig selber benachteiligen. Aufgrund der bereits verbüssten Haftdauer habe er von einer Teilnahme am Strafverfahren nach einer allfälligen Entlassung keine Nachteile zu erwarten, die ihn dazu verleiten müssten, die Schweiz zu verlassen.