Jedoch sei dieser Umstand mit Blick auf die Fluchtneigung heranzuziehen. Weiter übersehe der Beschwerdeführer, dass ein Rechtshilfeverfahren mit Zypern offen sei, welches die Gültigkeit der zivilen Hochzeit zum Gegenstand habe. Ausserdem gelte es anzuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht seine Anwesenheit in der Schweiz nicht anders gewichtet habe als diejenige der Ehefrau. Es habe jedoch eine andere, nachvollziehbare Einschätzung der Fluchtneigung vollzogen.