Seine Ehefrau habe als Bürgerin von Dänemark eine Aufenthaltsbewilligung B bis am 4. November 2020 erhalten und habe ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Dieses Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Dem Beschwerdeführer könne zugestimmt werden, dass dieses Verfahren nicht vor dem Strafverfahren abgeschlossen werde. Daraus lasse sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um eine Fluchtgefahr zu beurteilen, müssten diverse Punkte gewürdigt werden. Als angeblich in seinem Heimatland Verfolgter sei es ihm im Jahr 2016 dennoch möglich gewesen, mehrmals nach Pakistan zu reisen. Einer Arbeit nachgehen könne er nicht.