Auch wenn keine Zahl genannt werde, tätige es eine Wertung und trage so dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass auch mit einer Haftdauer von sieben Monaten noch keine grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Sanktion erreicht werde. Somit besitze der Beschwerdeführer Anhaltspunkte, um zu erkennen, wie die Verhältnismässigkeit gewürdigt worden sei. Die Benennung einer konkret zu erwartenden Strafe wäre in Anbetracht der eingeschränkten Aktenkenntnisse unseriös. Es könne durchaus wahrscheinlich sein, dass eine bedingte oder teilbedingte Strafe ausgefällt werde;