Ein Beziehungsnetz habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse und seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz (seit Mai 2015) nicht aufbauen können. Der Beschwerdeführer führe weiter an, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zur zu erwartenden Strafe tätige. Dies sei aktenwidrig. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass eine empfindlichere als die von der Verteidigung berechnete Strafe drohe. Auch wenn keine Zahl genannt werde, tätige es eine Wertung und trage so dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung.