5. In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Der Beschwerdeführer teile mit, dass er über ein intaktes Beziehungsnetz in der Schweiz verfüge. Bezeichnenderweise unterlasse er es, diesbezüglich Ausführungen oder Beweismittel anzuführen. I.________ habe dem Beschwerdeführer zwar eine Wohnung vermietet. Soweit dies beurteilbar sei, habe dieser sich jedoch für den Beschwerdeführer sozial verantwortlich gefühlt, woraus sich ein engerer Kontakt gebildet habe. Weiter habe er einen engeren Kontakt zu J.________, gegen welchen ebenfalls wegen Widerhandlung gegen das AuG ermittelt werde.