Der rege Briefverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der Wille, sich in der Schweiz eine Zukunft aufzubauen, würden für eine gelebte Beziehung sprechen. Weshalb die Anwesenheit des Beschwerdeführers von grösserer Bedeutung sein soll als dies in Bezug auf die Ehefrau der Fall sei, führe die Vorinstanz nicht aus und sei unverständlich. Klar sei aber, dass sich so keine Fluchtgefahr begründen lasse. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren zwar grundsätzlich nicht selber habe belasten wollen.