Andere Gründe für eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels als eine strafrechtliche Verurteilung seien nicht ersichtlich. Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sei mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2016 festzuhalten, dass das Vorliegen einer Scheinehe nicht habe nachgewiesen werden können. Die Art der Beziehungsführung lasse den Schluss auf eine Fluchtgefahr nicht zu. Der rege Briefverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der Wille, sich in der Schweiz eine Zukunft aufzubauen, würden für eine gelebte Beziehung sprechen.