Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen Anreiz habe, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen. Selbst die Möglichkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe würde angesichts der bereits verbüssten Haftdauer keine hinreichende Veranlassung bieten. Die Vorwürfe der Erpressung und der Drohung hätten sich nicht erhärten lassen. Doch selbst im unwahrscheinlichen Fall einer diesbezüglichen Verurteilung sei die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht zu erwarten.