Ebenfalls sei es unzulässig, nur aufgrund des Strafrahmens auf eine Fluchtgefahr zu schliessen. Die Staatsanwaltschaft spreche bloss davon, dass sie dem urteilenden Gericht eine deutlich über einem Jahr liegende Freiheitsstrafe beantragen werde. Von einer unbedingten Freiheitsstrafe sei nicht die Rede. Es sei nicht davon auszugehen, dass es zur Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen Anreiz habe, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu entziehen.