Demgegenüber gebe es keine Anhaltspunkte, dass er und seine Ehefrau sich anderswo niederlassen möchten. In Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Strafe würden von der Vorinstanz keine konkreten Ausführungen gemacht. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müsse die Höhe der Strafe anhand des Falles abgeschätzt werden. Andernfalls sei es unzulässig, die Höhe der zu erwartenden Strafe als Indiz für die Bejahung der Fluchtgefahr heranzuziehen. Ebenfalls sei es unzulässig, nur aufgrund des Strafrahmens auf eine Fluchtgefahr zu schliessen.