4. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge folgendermassen: Er sei nicht fluchtgefährdet. Seine Ehefrau, D.________, sei kürzlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Es werde übersehen, dass er in der Schweiz über ein intaktes Beziehungsnetz verfüge. Nur so sei es beispielsweise möglich gewesen, dass er und seine Ehefrau rasch eine Mietwohnung hätten beziehen können. Beide würden über Freunde in der Schweiz verfügen. Sie hätten nach wie vor das Ziel, sich in der Schweiz eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Demgegenüber gebe es keine Anhaltspunkte, dass er und seine Ehefrau sich anderswo niederlassen möchten.