In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 ergänzt das Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen, dass erstens bei der gegen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassenen D.________ die Sachlage mit Blick auf die Fluchtgefahr eine andere sei als beim Beschwerdeführer. Zweitens sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft vom Migrationsdienst des Kantons Bern in Vorbereitungshaft genommen werde.