Geeignete Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Die Akten liessen auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwas mehr als fünf Monaten in Untersuchungshaft. Ihm würden Erpressung, Drohung und Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen. Angesichts der ihm zur Last gelegten Straftaten falle die Gesamtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um zwei Monate nicht in zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei verhältnismässig.