3 nahmengericht des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Ehefrau weniger gewichte als diese ihre Beziehung zu ihm, so dass auch in dieser Hinsicht keine verlässliche Bindung zu bestehen scheine. Beim Beschwerdeführer gehe es in höherem Masse als bei seiner Ehefrau um die Sicherung dessen Erreichbarkeit und Anwesenheit. Dies namentlich zwecks weiterer Befragungen vorab im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 18. Januar 2017 und vom 25. Januar 2017. Geeignete Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich.