Einen Aufenthaltstitel in der Schweiz dürfte er – nicht zuletzt aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit und der Reisen nach Pakistan – nicht erlangen können. Im Gegenteil werde er sich ausländerrechtlichen Zwangs- beziehungsweise Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ausgesetzt sehen. Es sei gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, kaum mehr einen Anlass sehe, sich dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich nicht verlassen wolle. Im Übrigen könne sich das Zwangsmass-