Vorliegend bestehe Fluchtgefahr. Es sei zu verweisen auf den ursprünglichen Haftantrag, dem sich das Zwangsmassnahmengericht am 22. Juli 2016 angeschlossen habe. An den Beurteilungsgrundlagen habe sich seither nichts zugunsten des Beschwerdeführers geändert. Er habe keine Beziehungspunkte in der Schweiz und im Falle einer Verurteilung eine empfindlichere als die von der Verteidigung unter Vernachlässigung der konkreten Umstände abstrakt berechnete Strafe zu gewärtigen. Einen Aufenthaltstitel in der Schweiz dürfte er – nicht zuletzt aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit und der Reisen nach Pakistan – nicht erlangen können.