Zu Recht lenke die Staatsanwaltschaft das Augenmerk auf die Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den ihm gemachten Vorhalten. Seine Erklärungsversuche würden nur Sinn ergeben, wenn mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werde, dass er so seine Taten vertuschen wolle. Seine Verstrickung in unglaubwürdige Aussagen spreche zunehmend für eine Verwicklung in den inkriminierten Sachverhalt und damit für eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts. Auch mehrere Monate nach der Festnahme würden die Indizien für eine Beteiligung – in einer wie auch immer gearteten Weise – nach wie vor genügen.