Hinzu komme, dass die Feststellungen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Eckwerte enthalten würden (Heiratsvorkehren mit Männern aus Pakistan beziehungsweise Indien; Eheschliessungen auf Zypern oder in Dänemark), welche mit der Ehe- und der Lebenssituation des Beschwerdeführers in recht naher Vergangenheit übereinstimmten (pakistanische Nationalität; längere Zeit auf Zypern gelebt; dänische Ehefrau). Des Weiteren würden sich aus den Haftakten keine klaren Anhaltspunkte ergeben, welche ein wahrheitswidriges Belasten des Beschwerdeführers durch E.________ nachvollziehbar machen würden.