2 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 3 AuG namentlich auf den Aussagen von E.________ basiere. Diese seien zum einen sehr detailliert. Zum anderen hätten sie Elemente enthalten, die E.________ nicht nur ungefragt geschildert habe, sondern sich mit Erkenntnissen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern decken würden. Hinzu komme, dass die Feststellungen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Eckwerte enthalten würden (Heiratsvorkehren mit Männern aus Pakistan beziehungsweise Indien;