3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft wie folgt: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zusammen mit seiner Ehefrau, D.________, E.________ gegen finanzielle Entschädigung und unter Täuschung verschiedener Behörden illegal in die Schweiz geschleust zu haben. Insbesondere habe D.________ E.________ im arabischen Raum getroffen, vor Ort Unterlagen gefälscht und im Flugzeug nach Italien begleitet. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer E.________ bedroht und versucht, von ihm zusätzliche Geldleistungen zu erhalten, indem er die Mutter von E.________ in Pakistan und ihn bedroht habe.