Ausserdem stellte er unter III. 1. den Antrag, es seien die ‹Haftakten D.________› zu edieren. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 beantragte dieser die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte dasselbe sinngemäss die Vorinstanz. 1.4 Mit Replik vom 4. Januar 2017 (Eingang: 6. Januar 2017) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.