Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 552 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Erpressung, Drohung und Widerhandlun- gen gegen das AuG Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. Dezember 2016 (KZM 16 1730) Erwägungen: 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich seit dem 21. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht oder Vor- instanz) wurde diese erneut verlängert bis am 20. Februar 2017. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 Be- schwerde und beantragte, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und er per sofort aus der Haft zu entlassen sei; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Ausserdem stellte er unter III. 1. den Antrag, es seien die ‹Haf- takten D.________› zu edieren. 1.3 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 beantragte dieser die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags beantragte dasselbe sinngemäss die Vorinstanz. 1.4 Mit Replik vom 4. Januar 2017 (Eingang: 6. Januar 2017) hielt der Beschwerdefüh- rer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seien rechtlich geschützten Interessen betroffen und so- mit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungs- haft wie folgt: Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, zusammen mit seiner Ehefrau, D.________, E.________ gegen finanzielle Entschädigung und unter Täuschung verschiedener Behörden illegal in die Schweiz geschleust zu haben. Insbesondere habe D.________ E.________ im arabischen Raum getroffen, vor Ort Unterlagen gefälscht und im Flugzeug nach Italien begleitet. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer E.________ bedroht und versucht, von ihm zusätzliche Geldleistungen zu erhalten, indem er die Mutter von E.________ in Pakistan und ihn bedroht habe. Ferner sei der Beschwerdeführer dem Vorwurf ausgesetzt, ne- ben E.________ weitere, bisher unbekannte Personen – namentlich einen Jungen – illegal in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum geschleust oder – in der Person eines F.________ – zumindest zu schleusen versucht zu haben. Der- weil habe seine Ehefrau bereits ihn auf ähnliche Weise in die Schweiz geschleust. Anlässlich des Haftanordnungsentscheids sei erwogen worden, dass der dringende Tatverdacht der Erpressung im Sinne von Art. 156 Schweizerisches Strafgesetz- buch (StGB; SR 311), der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und der Wider- handlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) im Sinne von Art. 116 2 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 3 AuG namentlich auf den Aussagen von E.________ ba- siere. Diese seien zum einen sehr detailliert. Zum anderen hätten sie Elemente enthalten, die E.________ nicht nur ungefragt geschildert habe, sondern sich mit Erkenntnissen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern decken würden. Hinzu komme, dass die Feststellungen der Einwohnerdienste, Mi- gration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Eckwerte enthalten würden (Heiratsvor- kehren mit Männern aus Pakistan beziehungsweise Indien; Eheschliessungen auf Zypern oder in Dänemark), welche mit der Ehe- und der Lebenssituation des Be- schwerdeführers in recht naher Vergangenheit übereinstimmten (pakistanische Na- tionalität; längere Zeit auf Zypern gelebt; dänische Ehefrau). Des Weiteren würden sich aus den Haftakten keine klaren Anhaltspunkte ergeben, welche ein wahrheits- widriges Belasten des Beschwerdeführers durch E.________ nachvollziehbar ma- chen würden. Demgegenüber seien einige Schilderungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Daran sei anzuknüpfen. Mit Blick auf die Sach- und Beweislage seien keine neuen Erkenntnisse auszumachen, die geeignet seien, das Ergebnis der am 22. Juli 2016 vorgenommenen Prüfung und somit den dringenden Tatver- dacht der Erpressung, der Drohung und der Widerhandlungen gegen das AuG zu zerstreuen. Zu Recht lenke die Staatsanwaltschaft das Augenmerk auf die Un- glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den ihm gemachten Vor- halten. Seine Erklärungsversuche würden nur Sinn ergeben, wenn mit der Staats- anwaltschaft davon ausgegangen werde, dass er so seine Taten vertuschen wolle. Seine Verstrickung in unglaubwürdige Aussagen spreche zunehmend für eine Verwicklung in den inkriminierten Sachverhalt und damit für eine Verdichtung des dringenden Tatverdachts. Auch mehrere Monate nach der Festnahme würden die Indizien für eine Beteiligung – in einer wie auch immer gearteten Weise – nach wie vor genügen. Dies stehe im Einklang mit seinen Reisen nach Pakistan trotz angeb- licher Verfolgung, den Reisen von D.________ in den arabischen Raum, seiner Kommunikation mit ihr über Stempel, Boarding, Probleme bei der Einreise bezie- hungsweise bei Geldzahlungen, über die Einreise eines F.________ einerseits so- wie über Geldzahlungen eines E.________ und eines G.________ andererseits. Diese Erwägungen würden gestützt auf die Geständnisse von D.________ und des Beschwerdeführers – welcher neben F.________ auch noch H.________ unter den Einschleusungsversuchen nenne – weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Vorliegend bestehe Fluchtgefahr. Es sei zu verweisen auf den ursprünglichen Haftantrag, dem sich das Zwangsmassnahmengericht am 22. Juli 2016 ange- schlossen habe. An den Beurteilungsgrundlagen habe sich seither nichts zuguns- ten des Beschwerdeführers geändert. Er habe keine Beziehungspunkte in der Schweiz und im Falle einer Verurteilung eine empfindlichere als die von der Vertei- digung unter Vernachlässigung der konkreten Umstände abstrakt berechnete Stra- fe zu gewärtigen. Einen Aufenthaltstitel in der Schweiz dürfte er – nicht zuletzt auf- grund seiner deliktischen Tätigkeit und der Reisen nach Pakistan – nicht erlangen können. Im Gegenteil werde er sich ausländerrechtlichen Zwangs- beziehungswei- se Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen ausgesetzt sehen. Es sei gerichtsnoto- risch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen habe, kaum mehr einen Anlass sehe, sich dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er die Schweiz eigentlich nicht verlassen wolle. Im Übrigen könne sich das Zwangsmass- 3 nahmengericht des Eindrucks nicht erwehren, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seiner Ehefrau weniger gewichte als diese ihre Beziehung zu ihm, so dass auch in dieser Hinsicht keine verlässliche Bindung zu bestehen scheine. Beim Beschwerdeführer gehe es in höherem Masse als bei seiner Ehefrau um die Siche- rung dessen Erreichbarkeit und Anwesenheit. Dies namentlich zwecks weiterer Be- fragungen vorab im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 18. Januar 2017 und vom 25. Januar 2017. Geeignete Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich. Die Akten liessen auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit etwas mehr als fünf Monaten in Untersu- chungshaft. Ihm würden Erpressung, Drohung und Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen. Angesichts der ihm zur Last gelegten Straftaten falle die Ge- samtheit der bisherigen Haftdauer und derjenigen der beantragten Verlängerung um zwei Monate nicht in zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwar- tenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion. Die Verlängerung der Untersu- chungshaft sei verhältnismässig. In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 ergänzt das Zwangsmassnahmen- gericht im Wesentlichen, dass erstens bei der gegen Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassenen D.________ die Sachlage mit Blick auf die Flucht- gefahr eine andere sei als beim Beschwerdeführer. Zweitens sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Haft vom Migrations- dienst des Kantons Bern in Vorbereitungshaft genommen werde. 4. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge folgendermassen: Er sei nicht fluchtgefährdet. Seine Ehefrau, D.________, sei kürzlich aus der Untersuchungs- haft entlassen worden. Es werde übersehen, dass er in der Schweiz über ein intak- tes Beziehungsnetz verfüge. Nur so sei es beispielsweise möglich gewesen, dass er und seine Ehefrau rasch eine Mietwohnung hätten beziehen können. Beide wür- den über Freunde in der Schweiz verfügen. Sie hätten nach wie vor das Ziel, sich in der Schweiz eine gemeinsame Zukunft aufzubauen. Demgegenüber gebe es keine Anhaltspunkte, dass er und seine Ehefrau sich anderswo niederlassen möch- ten. In Bezug auf die Höhe der zu erwartenden Strafe würden von der Vorinstanz keine konkreten Ausführungen gemacht. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müs- se die Höhe der Strafe anhand des Falles abgeschätzt werden. Andernfalls sei es unzulässig, die Höhe der zu erwartenden Strafe als Indiz für die Bejahung der Fluchtgefahr heranzuziehen. Ebenfalls sei es unzulässig, nur aufgrund des Straf- rahmens auf eine Fluchtgefahr zu schliessen. Die Staatsanwaltschaft spreche bloss davon, dass sie dem urteilenden Gericht eine deutlich über einem Jahr lie- gende Freiheitsstrafe beantragen werde. Von einer unbedingten Freiheitsstrafe sei nicht die Rede. Es sei nicht davon auszugehen, dass es zur Ausfällung einer unbe- dingten Freiheitsstrafe kommen werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführer einen Anreiz habe, sich durch Flucht dem Strafverfahren zu ent- ziehen. Selbst die Möglichkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe würde angesichts der bereits verbüssten Haftdauer keine hinreichende Veranlassung bieten. Die Vorwürfe der Erpressung und der Drohung hätten sich nicht erhärten lassen. Doch selbst im unwahrscheinlichen Fall einer diesbezüglichen Verurteilung sei die Aus- fällung einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht zu erwarten. 4 Gemutmasste fehlende Erfolgsaussichten auf Erlangung eines Aufenthaltstitels in der Schweiz vermöchten eine Fluchtgefahr nicht zu belegen. Solange das Verfah- ren auf Familiennachzug nicht abgeschlossen sei, sei es unzulässig, von Entfer- nungsmassnahmen zu sprechen. Es sei unwahrscheinlich, dass das ausländer- rechtliche Verfahren vor dem Strafverfahren abgeschlossen werde. Andere Gründe für eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels als eine strafrechtliche Verurteilung seien nicht ersichtlich. Betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau sei mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2016 festzuhalten, dass das Vorliegen einer Scheinehe nicht habe nachgewiesen wer- den können. Die Art der Beziehungsführung lasse den Schluss auf eine Fluchtge- fahr nicht zu. Der rege Briefverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie der Wille, sich in der Schweiz eine Zukunft aufzubauen, würden für eine gelebte Beziehung sprechen. Weshalb die Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers von grösserer Bedeutung sein soll als dies in Bezug auf die Ehefrau der Fall sei, führe die Vorinstanz nicht aus und sei unverständlich. Klar sei aber, dass sich so keine Fluchtgefahr begründen lasse. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren zwar grundsätzlich nicht selber habe belasten wollen. Jedoch habe er sich kooperativ verhalten und habe beispielsweise freiwillig den Zugriff auf seine elektronischen Geräte gewährt und die Login-Daten bekannt gegeben. 5. In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Der Be- schwerdeführer teile mit, dass er über ein intaktes Beziehungsnetz in der Schweiz verfüge. Bezeichnenderweise unterlasse er es, diesbezüglich Ausführungen oder Beweismittel anzuführen. I.________ habe dem Beschwerdeführer zwar eine Wohnung vermietet. Soweit dies beurteilbar sei, habe dieser sich jedoch für den Beschwerdeführer sozial verantwortlich gefühlt, woraus sich ein engerer Kontakt gebildet habe. Weiter habe er einen engeren Kontakt zu J.________, gegen wel- chen ebenfalls wegen Widerhandlung gegen das AuG ermittelt werde. Aus diesem Umfeld würden wohl noch ein bis zwei Kontakte identifiziert werden können. Inwie- fern dies ein gutes Beziehungsnetz darstelle, bleibe schleierhaft. Während der Un- tersuchungshaft habe nur mit I.________ sowie mit der Ehefrau Briefverkehr statt- gefunden. Niemand aus seinem Beziehungsnetz habe um eine Besuchsbewilligung ersucht. Ein Beziehungsnetz habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner man- gelnden Deutschkenntnisse und seines kurzen Aufenthalts in der Schweiz (seit Mai 2015) nicht aufbauen können. Der Beschwerdeführer führe weiter an, dass die Vor- instanz keine Ausführungen zur zu erwartenden Strafe tätige. Dies sei aktenwidrig. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass eine empfindlichere als die von der Verteidigung berechnete Strafe drohe. Auch wenn keine Zahl genannt werde, tätige es eine Wertung und trage so dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass auch mit einer Haftdauer von sie- ben Monaten noch keine grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Sanktion er- reicht werde. Somit besitze der Beschwerdeführer Anhaltspunkte, um zu erkennen, wie die Verhältnismässigkeit gewürdigt worden sei. Die Benennung einer konkret zu erwartenden Strafe wäre in Anbetracht der eingeschränkten Aktenkenntnisse unseriös. Es könne durchaus wahrscheinlich sein, dass eine bedingte oder teilbe- dingte Strafe ausgefällt werde; diese werde deutlich über einem Jahr Freiheitsstra- 5 fe anzusiedeln sein. Aus einer bedingten Strafe lasse sich jedoch nichts für den Beschwerdeführer ableiten. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müsse der Ge- samtkontext gewürdigt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau das Ziel hätten, eine gemeinsame Zukunft in der Schweiz aufzubauen, sei dies unbehelflich. Der Beschwerdeführer sei als (angeblicher) Flüchtling in die Schweiz gekommen und habe einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau habe als Bürgerin von Dänemark eine Aufenthaltsbewilligung B bis am 4. November 2020 erhalten und habe ein Familiennachzugsgesuch gestellt. Dieses Verfahren sei bis zum Ab- schluss des Strafverfahrens sistiert. Dem Beschwerdeführer könne zugestimmt werden, dass dieses Verfahren nicht vor dem Strafverfahren abgeschlossen werde. Daraus lasse sich jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Um eine Fluchtgefahr zu beurteilen, müssten diverse Punkte gewürdigt werden. Als angeblich in seinem Heimatland Verfolgter sei es ihm im Jahr 2016 dennoch möglich gewesen, mehr- mals nach Pakistan zu reisen. Einer Arbeit nachgehen könne er nicht. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass insbesondere Flüchtlinge untertauchen und die Schweiz nach Unbekannt verlassen, sobald sie erkennen würden, dass ihre Chancen, hier zu bleiben, verschwindend klein seien. Für den Entscheid unterzutauchen, benöti- ge es kein rechtskräftiges Urteil. Dem Beschwerdeführer müsse bekannt sein, dass es in Anbetracht des Geständnisses seiner Ehefrau mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit zu einer Verurteilung kommen werde, welche deutlich über einem Jahr liege. Dass unter dieser Voraussetzung ein Familiennachzug oder ein sonsti- ger Aufenthaltstitel bewilligt werde, sei unwahrscheinlich. Das gleiche gelte in An- betracht seiner Reisetätigkeiten für einen positiven Asylentscheid. Gesamthaft sei die Frage aufzuwerfen, was für einen objektiven Grund der Be- schwerdeführer haben sollte, in der Schweiz zu bleiben, bis das Strafverfahren ab- geschlossen sei. Dies letztlich, um anschliessend ausgeschafft zu werden. Ein sol- cher sei nicht zu erkennen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Be- schwerdeführer nach einer Haftentlassung in sein Heimatland fliehen. Es gelte an- zufügen, dass seine kriminelle Tätigkeit darin bestanden habe, Leute in andere Länder zu bringen. Einer eigenen Flucht würden keine Hindernisse im Weg stehen. Der Beschwerdeführer führe zur Beziehung zu seiner Ehefrau aus, dass eine Scheinehe nicht nachgewiesen werde könne. Ob dies der Fall sei, werde indes das Gericht zu entscheiden haben. Wie den Chatauswertungen zu entnehmen sei, be- stehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass er in Pakistan eine Frau/Freundin und Kinder habe. Ob daraus abgeleitet werden könne, dass die Ehe in der Schweiz eine Scheinehe im strafrechtlichen Sinne sei, könne vorerst offen bleiben. Jedoch sei dieser Umstand mit Blick auf die Fluchtneigung heranzuziehen. Weiter überse- he der Beschwerdeführer, dass ein Rechtshilfeverfahren mit Zypern offen sei, wel- ches die Gültigkeit der zivilen Hochzeit zum Gegenstand habe. Ausserdem gelte es anzuführen, dass das Zwangsmassnahmengericht seine Anwesenheit in der Schweiz nicht anders gewichtet habe als diejenige der Ehefrau. Es habe jedoch ei- ne andere, nachvollziehbare Einschätzung der Fluchtneigung vollzogen. In Anbe- tracht dessen, dass der Beschwerdeführer bei den Einschleusungen die Hauptver- antwortung für die Erstellung der Flugtickets gehabt habe und um die gefälschten Urkunden besorgt gewesen sei, könne der Fluchtgefahr auch nicht mit Ersatz- massnahmen entgegnet werden. Schliesslich sei anzumerken, dass die mitbe- 6 schuldigte Ehefrau, welche mit engen Ersatzmassnahmen aus dem Gefängnis ent- lassen worden sei, als erste Massnahme nach Dänemark habe reisen wollen. Sie logiere aktuell in einem Hotel, da I.________ sie nicht habe aufnehmen können. 6. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass es verfrüht sei, zum heutigen Zeitpunkt den Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens voraussagen zu wollen. Bloss aufgrund einer befristeten Rückkehr ins Heimatland lasse sich zum Beispiel die Frage nach der Möglichkeit des Vollzugs einer Weg- weisung nicht klären. Er würde sich mit einer Flucht einzig selber benachteiligen. Aufgrund der bereits verbüssten Haftdauer habe er von einer Teilnahme am Straf- verfahren nach einer allfälligen Entlassung keine Nachteile zu erwarten, die ihn da- zu verleiten müssten, die Schweiz zu verlassen. Ferner ergebe sich aus der Akten- notiz der Staatsanwaltschaft keineswegs, dass sich die mitbeschuldigte Ehefrau nach der Entlassung nach Dänemark habe absetzen wollen. Vielmehr zeige die Notiz, dass sie sich pflichtbewusst verhalten habe, indem sie sich erkundigt habe, ob es ihr gestattet sei, ihre Familie zu besuchen. 7. 7.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbe- halten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht – insbesondere der Widerhandlungen gegen das AuG – ist im Grundsatz unbestrittenermassen gegeben. Zur Begründung sei verwiesen auf die entsprechenden Darlegungen der Vorinstanz (vorne E. 3, 1. Absatz). Es erübrigen sich weitergehende Ausführungen hierzu. 7.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf die Fluchtgefahr. Diese liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 7 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie pri- vate und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Im Kern rügt der Beschwerdeführer, dass die Fluchtgefahr bei ihm in ungerechtfer- tigter Weise anders beurteilt werde als bei seiner Ehefrau. Dafür existieren indes- sen sachliche Gründe, welche namentlich von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe ausführlich aufgezeigt werden (siehe vorne E. 5): Erstens besitzt der Be- schwerdeführer – bereits aufgrund seiner bloss kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz – ein höchstens sehr bescheidenes Beziehungsnetz. Zweitens wird er dringend verdächtigt, Menschen (auf der Flucht) beispielsweise mithilfe von ge- fälschten Urkunden illegal in andere Länder geschleust zu haben, wofür ihn im Fal- le einer Verurteilung eine beträchtliche Sanktion erwartet. Drittens besitzt er einen fundamental anderen Aufenthaltstitel (abgewiesener Asylantrag) in der Schweiz re- spektive im Schengen-Raum als seine dänische Frau, wobei nicht einmal der zivil- rechtliche Status dieser Ehe abschliessend geklärt ist. Und viertens wirken sich seine mehrfachen Reisen nach Pakistan im letzten Jahr sowie der Verdacht, dass er in diesem Land eine Familie hat, aus strafprozessualer Sicht negativ für ihn aus. Mit dieser Feststellung wird auch nicht etwa das ausländerrechtliche Verfahren präjudiziert oder eine Verfolgung in Pakistan abgestritten, sondern handelt es sich dabei um objektive, ihn hinsichtlich der Fluchtneigung beschwerende Tatsachen respektive Anhaltspunkte. Insgesamt erscheint eine Flucht (ins Heimatland) oder ein Untertauchen nicht nur als möglich, sondern als mindestens wahrscheinlich. Daran ändert freilich nichts, dass die mitbeschuldigte Ehefrau sich nach ihrer Ent- lassung nicht nach Dänemark «absetzte», sondern – trotz klarer Ersatzmassnah- men – bloss fragen liess, ob sie berechtigt sei, in ihr Heimatland zu reisen. Im Übri- gen deckt sich die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der be- reits verbüssten Haftdauer von einer Teilnahme am weiteren Verfahren keinerlei Nachteile zu erwarten habe, welche ihn dazu verleiten würden, die Schweiz zu ver- lassen, kaum mit der Aktenlage. Es liegt Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vor. 7.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft ge- haltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dau- ern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässi- ge Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe 8 übersteigt, oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). Es sind keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich. So ist insbesondere eine Meldepflicht und Schriftensperre bei einem abgewiesenen Asylbewerber, welcher für seine mutmasslich illegalen Machenschaften gefälschte Identitätsausweise ein- setzte, ungeeignet. Schliesslich ist mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Unter- suchungshaft anzufügen, dass diese durch die Verlängerung der Haft bis am 20. Februar 2017 gewahrt bleibt. Zur Begründung kann verwiesen werden auf die Ausführungen der Vorinstanz (vorne E. 3, 2. Absatz). 8. Dem Antrag auf Edition der Haftakten in Sachen D.________ wird nicht entspro- chen. Die der Beschwerdekammer vorliegenden Dokumente belegen die Fluchtge- fahr des Beschwerdeführers klar und zeigen die abweichende Situation seiner Ehe- frau ausreichend deutlich auf, sodass zusätzliche Akten am Gesamtbild nichts zu ändern vermöchten. 9. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird durch das urtei- lende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Edition der Haftakten im Verfahren gegen D.________ wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 9. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10