Unter den gegebenen Umständen konnte der amtliche Verteidiger nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein neuerliches Gesuch um neue Beurteilung zulässig ist. Durch sein Verhalten sind beim Regionalgericht unnötige Kosten entstanden, weshalb gerechtfertigt war, in Abweichung der üblichen Kostenfolge die Kosten des erneuten Gesuchsverfahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Der Kostenentscheid des Regionalgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.