Aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer den Entscheid BK 16 549 ausführlich begründet hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Der Grund hierfür liegt einzig darin, dass der Beschwerdeführer diverse, wenn auch wenig erfolgsversprechende, Argumentationslinien verfolgt hat, mit denen sich die Beschwerdekammer auseinanderzusetzen hatte. Unter den gegebenen Umständen konnte der amtliche Verteidiger nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass ein neuerliches Gesuch um neue Beurteilung zulässig ist.