Dass gegen einen Entscheid im Sinn von Art. 369 Abs. 4 StPO die Beschwerde offen steht, nicht hingegen ein neuerliches Gesuch um neue Beurteilung im Sinn von 368 Abs. 1 StPO, muss einem Rechtsanwalt sofort auffallen. Dafür bedarf es weder einer ausdrücklichen Nennung des zulässigen Rechtsmittels/Rechtsbehelfs in Art. 369 StPO noch eines höchstrichterlichen Entscheids. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdekammer den Entscheid BK 16 549 ausführlich begründet hat, kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden.