Das klare Gegenteil ist der Fall. Aus dem Umstand, dass lediglich ein einzelner Autor die Möglichkeit einer Revision in Erwägung zieht (THALMANN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, N. 14 zu Art. 369 StPO), kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts anderes ableiten, zumal dieser Autor die Zulässigkeit eines erneuten Gesuchs um neue Beurteilung explizit verneint. Der Einwand, wonach die Beschwerde möglicherweise deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil der Gesetzgeber in Art. 368 Abs. 3 StPO einen Sonderbegriff («ablehnen») verwende, statt einen Nichteintretensentscheid vorsehe, geht zu weit und kann nicht gehört werden.